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Montag, 11.12. - 20:00 Uhr Heimspiel der Jagdgänse gegen Die Hirschgärtner - Fernpassstr. 41
Donnerstag, 14.12. - 20:00 Uhr Auswärtsspiel der Gänsejäger gegen 7NA - Lion Feuchtwanger
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Team fürs Heimspiel der Jagdgänse gegen Die Hirschgärtner am Montag, 11.12.1. Anikka, 2. Anna, 3. Sandra, 4. Mohamed Aziz, 5. Merten, 6. Benedikt, 7. Khalil, 8. Fabio, 9. Julian, 10. Ines,
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Fragen zur Mitgliedschaft:
Vorstand@vc-westpark.deFragen zur Homepage:
Webmaster@vc-westpark.de
Die Satzung des VCW
1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen "Volleyballclub Westpark". Er soll
in das Vereinsregister eingetragen werden und in Zukunft den Zusatz
"e.V." tragen.
(2) Sitz das Vereins ist München.
2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des
Volleyballspiels. Hierzu werden Trainings- und Spielabende angeboten.
Der Verein ist Mitglied des Bayr. Landes-Sportverbandes e.V. und
erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.
3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche, Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet mit dem 31.Dezember 1988.
5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche
Person werden.
(2) über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die
Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer
Mitgliedskarte.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein
Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die
Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des
Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist
das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu
begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein
zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist vom einem Monat ab Zugang
schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. über die Berufung
entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der
Berufung innerhalb der Frist keinem Gebrauch, unterwirft es sich dem
Ausschließungsbeschluss.
6 Organe
Die Organe das Vereins sind
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1.
Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden. Der Verein
wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Vorstandsmitglieder vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2
Jahren gewählt Er bleibt solange im Amt, bis eine, Neuwahl
erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands wahrend der Amtsperiode
aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der
Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich
jeweils im Februar statt. Ort und Zeit der Versammlung werden ab dem
1.1.an jedem Trainingsabend ausgehängt, sowie auch die
Tages-Ordnung.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende
Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen
Entlastung
c) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
d) Beschlüsse über Satzungsänderung und
Vereinsauflösung
e) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen
Ausschluss durch den Vorstand
f) vorzeitige Abwahl einzelner Vorstandsmitglieder durch Neuwahl eines
neuen Vorstandes mit 2/3 Mehrheit
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens
30 Prozent der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst
(4) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn
mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter
Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(5) über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und
jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. über die
Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie
kann den Beitrag für Schüler und Studenten bis zu 50 %
ermäßigen.
10 Auflösung des Vereins und Anfall des
Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der
Vereins an den Kinderschutz und Mutterschutzverein e.V., Liebherrstr. 5
8000 München 22. Der Kinder- und Mutterschutzverein muss das
anfallende Vermögen des VC Westpark unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke verwenden.
München, 17.4.1989
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