VC Westpark München
Logo

Die Satzung des VCW
1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen "Volleyballclub Westpark". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und in Zukunft den Zusatz "e.V." tragen.
(2) Sitz das Vereins ist München.

2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Volleyballspiels. Hierzu werden Trainings- und Spielabende angeboten. Der Verein ist Mitglied des Bayr. Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.

3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet mit dem 31.Dezember 1988.

5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist vom einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinem Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

6 Organe
Die Organe das Vereins sind
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt Er bleibt solange im Amt, bis eine, Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands wahrend der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich jeweils im Februar statt. Ort und Zeit der Versammlung werden ab dem 1.1.an jedem Trainingsabend ausgehängt, sowie auch die Tages-Ordnung.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
c) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
d) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
e) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
f) vorzeitige Abwahl einzelner Vorstandsmitglieder durch Neuwahl eines neuen Vorstandes mit 2/3 Mehrheit
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens 30 Prozent der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst
(4) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(5) über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Schüler und Studenten bis zu 50 % ermäßigen.

10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Vereins an den Kinderschutz und Mutterschutzverein e.V., Liebherrstr. 5 8000 München 22. Der Kinder- und Mutterschutzverein muss das anfallende Vermögen des VC Westpark unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden.

München, 17.4.1989





Die Online-Mitgliederverwaltung für Vereine, Gruppen und Organisationen   © 2004 - 2009  Admidio Team